| Nr. 338/08

zu TOP 8: Für einen ausgewogenen Denkmalschutz

Sperrfrits: Redebeginn
Es gilt das gesprochene Wort!

Wenn wir der Forderung in einer Pressemitteilung eines an diesem Entwurf beteiligten Verbandes vom 23. September folgen wollten, dann würden wir uns heute nicht mit dem Denkmalschutz in Schleswig-Holstein beschäftigen. Dieser Verband sieht „keine Notwendigkeit für neuen Denkmalschutz“.

Im Juni vergangenen Jahres haben wir uns bereits in diesem Plenum mit einem Gesetzentwurf zum Denkmalschutz von Bündnis 90 / Die Grünen befasst. Aber im Gegensatz zur damit verfolgten Absicht der Grünen hat sich die Regierung mit dieser offensichtlichen Anleihe am brandenburgischen Denkmalschutzgesetz nicht „Beine machen“ lassen. Sie hat in aller Ruhe und mit Sorgfalt einen schleswig-holsteinischen Entwurf vorgelegt, über den wir heute diskutieren werden.

Nicht nur Fachleute wissen, dass heute nur ein Teil der Kulturdenkmale in Schleswig-Holstein im Denkmalbuch eingetragen ist. Es gibt daneben eine Vielzahl von Einzelobjekten und Ensembles, deren Erhalt und Schutz Pflicht unserer Kulturgesellschaft sind. Mit dem im alten Denkmalschutzgesetz vorgeschriebenen konstitutiven Verfahren ist dieses Ziel in absehbarer Zeit nicht zu erreichen. Darüber hinaus sind Deregulierung und Bürokratieabbau übergeordnete Ziele der Landesregierung. Bereits im Koalitionsvertrag wurde daher auch eine Überprüfung des Denkmalschutzgesetzes vereinbart. Ebenso waren Anpassungen an die aktuelle Rechtsprechung und das europäische Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes erforderlich.

Lassen Sie mich auf wenige Eckpunkte des vorliegenden Gesetzentwurfs eingehen.

• Eintragungsverfahren

Das bisherige konstitutive Verfahren wird durch ein deklaratorisches ersetzt. Die Eintragung von Kulturdenkmalen wird dadurch vereinfacht und beschleunigt. Das Gesetz sieht vor, dass der Eigentümer vor der Eintragung benachrichtigt wird. Für den Eigentümer ergeben sich keine Nachteile, die Rechtsweggarantie bleibt gewährleistet, Feststellungsklage ist jederzeit möglich. Das bisherige Vorverfahren entfällt, die Unterschutzstellung wird beschleunigt und verschlankt.

Die Erfassung und Eintragung bisher nicht berücksichtigter Kulturdenkmale soll in einem Zeitraum von 3 bis 4 Jahren mit Hilfe befristeten Einsatzes externer Kräfte erreicht werden.

• Einführung eines Straftatbestandes

Die gängige Rechtsprechung hat gezeigt, dass § 304 StGB zum Schutz von Kulturdenkmalen unzureichend ist. Daher ist es angebracht, durch die Einführung eines Straftatbestandes in das Gesetz Kulturdenkmale vor vorsätzlicher Beschädigung oder Zerstörung zu schützen. Darüber hinaus wird Raubgräberei unter Strafe gestellt, die der Archäologie erheblichen Schaden zufügen kann durch Beschädigungen oder vollständigen Untergang.

• Behördenstruktur

Im Zusammenhang mit der Novellierung des Gesetzes hat die Staatskanzlei untersucht, ob eine Veränderung der Strukturen zu Synergieeffekten führt und dadurch Einsparungen erzielt werden können. Alternativ wurden geprüft:
- Kommunalisierung von Personal und Aufgaben, d.h. eine Verteilung auf die kommunalen Kooperationsräume,
- Zentralisierung des Denkmalschutzes beim Land und
- Auflösung der oberen Denkmalschutzbehörde in Lübeck.

Als Ergebnis bleibt festzustellen, dass nach Aussage der Staatskanzlei Prognosen nur mit erheblichen Unschärfen zu treffen sind und sich mögliche Einsparpotentiale im unteren sechsstelligen Bereich bewegen würden.

Die empfohlene Beibehaltung der bisherigen Struktur bewahrt damit auch die im Lande einmalige Stellung des UNESCO Weltkulturerbes der Lübecker Altstadt.

Die Novellierung des Denkmalschutzgesetzes ist also aus unterschiedlichen Gründen erforderlich. Mit dem vorgelegten Entwurf sind wir auf dem richtigen Weg. Über Einzelaspekte werden wir noch in den Ausschüssen beraten können.

Sie haben Fragen zu diesem Artikel? Sprechen Sie uns an:

Pressesprecher
Max Schmachtenberg
Düsternbrooker Weg 70, Landeshaus, 24105 Kiel
Telefon: 0431/988-1440

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