| Nr. 502/14
zu TOP 5: Der Gesetzentwurf muss auf Praxistauglichkeit geprüft werden
Es gilt das gesprochene Wort
Sperrfrist Redebeginn
Die Bezüge der Bundeskanzlerin, des Ministerpräsidenten, eines jeden Landrats, der Bürgermeister sowie aller Bundes- und Landtagsabgeordneten sind für jeden Bürger öffentlich bekannt und transparent nachvollziehbar.
Gleiches gilt auch für Abteilungsleiter in Ministerien und Rathäusern, da sich bei genauerem Studium der Stellenpläne auch deren jeweilige Besoldungsgruppe erschließt.
Insofern scheint es nur folgerichtig und konsequent, wenn auch die Gehälter der Geschäftsführer und Aufsichtsräte öffentlicher Unternehmen veröffentlicht werden. In der Begründung des Gesetzestextes wird zutreffend darauf verwiesen, dass bei Unternehmen der öffentlichen Hand die Allgemeinheit mit Steuermitteln die Existenz der Unternehmen sicherstellt und die sich aus der unternehmerischen Tätigkeit ergebenen Risiken trägt.
Im Gegenzug ist es deshalb angemessen, an öffentliche Unternehmen besondere Anforderungen hinsichtlich der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit zu stellen. Wir erwarten von öffentlichen Unternehmen zu Recht, dass sie dem Allgemeinwohl verpflichtet sind, dass sie nicht gegen die Interessen der öffentlichen Hand agieren und genau so müssen sie sich auch einer öffentlichen Kontrolle unterwerfen.
Der Innen- und Rechtsausschuss hat mit Beschluss vom 12. August 2013 die Landesregierung einstimmig gebeten, einen Gesetzentwurf zur Veröffentlichung der Bezüge der Mitglieder von Geschäftsführungsorganen und Aufsichtsgremien öffentlicher Unternehmen vorzulegen. Dem ist die Landesregierung mit dem vorliegenden Gesetzentwurf nachgekommen. Hierfür mein Dank an das federführende Finanzministerium und dessen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. In den weiteren Parlamentsberatungen gilt es nun, diesen Gesetzesvorschlag auf seine Praxistauglichkeit zu überprüfen.
Wie schon bei den vorangegangenen Beratungen will ich auch an dieser Stelle für die CDU-Fraktion darauf hinweisen, dass es dabei neben dem Anspruch auf öffentlichen Kontrolle und Transparenz einen weiteren Aspekt gibt, der ein ebenso hohes Gut darstellt, nämlich die Wahrnehmung der öffentlichen Daseinsvorsorge. Die Mehrzahl der öffentlichen Unternehmen dient unmittelbar der öffentlichen Daseinsvorsorge, wie es sich bei Unternehmen der Wasserversorgung, des Personennahverkehrs oder bei Krankenhäusern auch sofort und eindeutig erschließt.
Andere öffentliche Unternehmen fördern mittelbar das Allgemeinwohl, indem sie z.B. zu einer Stärkung der Wirtschaftskraft beitragen. Ich denke dabei an die Wirtschaftsförderungsgesellschaften oder auch an rechtlich ausgegliederte Kurbetriebe in Tourismusorten. Alle diese öffentliche Unternehmen werden deshalb nicht als Teil der Verwaltung geführt, damit sie - nicht zuletzt mit Hilfe kaufmännischer Buchführung - ihre Aufgaben so effizient und wirtschaftlich wie möglich für die Bürgerinnen und Bürger wahrnehmen können. Mit ein Grund für die Ausgliederung aus der Verwaltung dürfte dabei allerdings oft auch das Gehaltsgefüge im öffentlichen Dienst gewesen sein.
Bei der Stellenbesetzung in den öffentlichen Unternehmen steht der Staat im Wettbewerb mit der Privatwirtschaft. Die Besoldungsgruppen des öffentlichen Dienstes erweisen sich dabei all zu oft als zu starr, nicht ausreichend leistungsbezogen und damit nicht wettbewerbsfähig gegenüber den Konditionen, die guten Leuten in privaten Unternehmen geboten werden. Die öffentliche Daseinsvorsorge kann und darf aber nicht dritt- und viertklassigen Mitarbeitern und Führungskräften überlassen bleiben, die den Job nur deshalb annehmen, weil sie den besser bezahlten Posten in der Privatwirtschaft nicht erhalten haben.
Und deshalb sage ich: Wir müssen darauf achten, dass das Gesetz in der Praxis nicht dazu führt, dass die mit der rechtlichen Ausgliederung hergestellte Wettbewerbsgleichheit zwischen öffentlichen und privaten Unternehmen Schaden nimmt. Es gilt abzuwägen zwischen dem Vorteil einer öffentlichen Kontrolle und Transparenz auf der einen Seite und möglicherweise erschwerten Bedingung bei der Stellenbesetzung auf der anderen Seite.
Ich will nicht ausschließen, dass der vorliegende Gesetzentwurf diese grundsätzliche Frage ausreichend beantwortet, denn unmittelbar trifft die Veröffentlichungspflicht nur Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Bei Mehrheitsbeteiligungen von Land und Kommunen an Gesellschaften des privaten Rechts sieht das Gesetz hingegen lediglich entsprechende Hinwirkungspflichten vor. Welche konkreten Folgen hat nun aber eine solche Hinwirkungspflicht? Ist damit im konkreten Einzelfall ein Abweichen von der Veröffentlichung aus den von mir genannten Gründen möglich, oder bleibt den kommunalen Vertretern in den Unternehmensgremien aufgrund der Hinwirkungspflicht keine andere Wahl, als die Veröffentlichung der Bezüge zwangsläufig umzusetzen?
Dieser Frage werde wir in den anstehenden Ausschussberatungen und im Anhörungs-verfahren nachgehen müssen. Ich appelliere dabei an alle Fraktionen, diesem Aspekt besondere Sorgfalt zu widmen, denn gut gemeint ist nicht automatisch auch gut gemacht.
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Max Schmachtenberg
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