| Nr. 351/09

zu TOP 4: Immer noch nur rein deklaratorischer Charakter

Es gilt das gesprochene Wort
Sperrfrist Redebeginn

Neuer Landtag, neuer Landtagspräsident, neuer Wirtschaftsminister, dem die uneingeschränkte Unterstützung meiner Fraktion gewiss ist – vieles ist neu in dieser Legislaturperiode. Nur ganz bestimmte Dinge bleiben, u.a. die Diskussion um das Tariftreuegesetz. Und die droht ihre Spannung zu verlieren.

Mir ist bewusst, dass das Thema eine hohe Symbolkraft für viele Abgeordnete dieses hohen Hauses hat – auch wenn es nicht die Mehrheit ist. Doch trotz dieser vermeintlichen Bedeutung wiederholen sich unsere Argumente. Und sie sind, und das wissen Sie, lieber Kollege Harms, nicht falsch, sondern behalten ihre Richtigkeit. Es gibt unterschiedliche Sichtweisen in der Betrachtung dieses Themas. Ich erlaube mir die meinige darzulegen.

In der letzten Landtagssitzung vor der Wahl warf Ihnen der Kollege Johannes Callsen vor, dass Ihr damaliger Antrag ein Gesetz reanimieren sollte, welches lediglich „rein deklaratorischen Charakter“ hätte.
Mir sind die Worte des Kollegen noch gut im Ohr. SPD, Grüne und SSW haben sie damals leider ignoriert. Doch mir bleibt nun zunächst die Frage, was der SSW seit der Landtagswahl unternommen haben könnte, um uns, die CDU-Fraktion – die für sich in Anspruch nimmt, lernfähig zu sein – von ihrem Anliegen zu überzeugen.

Der Kollege Callsen hatte am 17. September schließlich einen sehr konkreten Vorwurf an Sie gerichtet. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichthofes – dem so genannten „Rüffert“-Urteil – müsste man unser Tariftreuegesetz ändern, damit es mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Dieser Fakt ist unstrittig. Doch nach dieser Änderung würde das Tariftreuegesetz jedoch nichts regeln, was nicht auch durch das Arbeitnehmerentsendegesetz bereits geregelt ist. Wir haben hier also einen konkreten Vorwurf. Und jetzt erwartet man eigentlich ein konkretes Gegenargument.

Nun wird uns gleich mit einem Gesetzentwurf gedroht.

Doch dem, der sucht, empfehle ich, die Begründung zu § 3 Nr. 3 des SSW-Gesetzentwurfes zu lesen. Da steht wortwörtlich: „Damit wird die für ausländische Unternehmen bei der Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ohnehin nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz bestehende Verpflichtung wiederholt.“ So, das sollten wir zunächst sacken lassen. Ich versichere Ihnen, die CDU hat diese Passage nicht eingefügt. Daher verwundert es mich doch sehr, wie man in die Begründung des eigenen Gesetzes hineinschreiben kann, dass man es eigentlich ja gar nicht braucht. Oder wie sonst soll man die Formulierung verstehen, dass das Tariftreuegesetz die bereits nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz bestehende Verpflichtung lediglich wiederholt?

Auch der bei der letzten Landtagssitzung vor der Wahl angesprochene Fall, dass nur in Schleswig-Holstein für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge seine Anwendung durch das Tariftreuegesetz finden, ist nur die halbe Wahrheit.
Der EuGH hat klar gesagt, es dürfen nur Mindestlöhne beziehungsweise Mindeststandards in den Tarifverträgen festgelegt werden, die bundesweit gelten und nur vom Bundesarbeitsminister für allgemeinverbindlich erklärt werden.

Aber Ihrer Vorlage, Kollege Harms, kann man ja entnehmen, dass zumindest dieser Punkt bei Ihnen Berücksichtigung findet. Darüber hinaus empfehle ich die Lektüre des Koalitionsvertrages zwischen CDU, CSU und FDP. Dort heißt es auf Seite 13: „Die Rechtsprechung zum Verbot sittenwidriger Löhne soll gesetzlich festgeschrieben werden, um Lohndumping zu verhindern.“ Ich sage Ihnen, vertrauen Sie der Koalition im Bund. Zweimal regeln, so wie Sie es möchten bedeutet zusätzliches Verwaltungshandeln. Das wollen wir nicht. Das Thema ist also in guten Händen.

Für Sie, wie für alle, ein wichtiger Punkt Sanktionen:

Stichwort Strafe bei Nichtbeachtung Das Arbeitnehmerentsendegesetz sieht Strafen bis zu 500.000 Euro vor. Stichwort Subunternehmer ist bei beiden Gesetzen mit enthalten. Stichwort Ausschluss von öffentlichen Vergaben - beide Gesetze sehen das vor.

Sie sehen also, das Arbeitnehmerentsendegesetz kann alles, was das Tariftreuegesetz auch kann. Wer das nicht glaubt, dem empfehle ich die Lektüre des Abschnitt 6 Arbeitnehmerentsendegesetz – insbesondere die Paragraphen 17, 21 und 23. Da steht alles drin. Bei der Kontrolle, kann die öffentliche Hand beim Arbeitnehmerentsendegesetz auf Ressourcen zurückgreifen, um dessen Einhaltung zu kontrollieren. Bei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten etwa verfügen die Zollbehörden – im internationalen Austausch - über nachhaltige Befugnisse.

Ein ungleich schärferes Schwert, mit dem der Staat für die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eintritt. Und darum geht es hier doch.
Um unsere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Ich erhebe den Anspruch, dass wir ehrlich mit ihnen umgehen. Wir sollten nicht so tun, als ob wir mit einem Tariftreuegesetz ihre Situation verbessern könnten. Das wäre falsch und unfair.

Außerdem plädiere ich dafür, durch derartige Debatten die Unternehmen nicht ständig unter Generalverdacht zu stellen. Orientieren Sie sich an der Realität, nicht an den Schwarzen Schafen. Nur um die Diskussion zu beenden, weitere Verwaltungsschritte ins Verfahren einzubringen ist zu kurz gedacht. Im Ausschuss sollten wir im Interesse aller eine tragfähige Lösung herausarbeiten.

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Max Schmachtenberg
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