| Nr. 284/07
zu TOP 22: Die schleswig-holsteinische Praxis ist verhältnismäßig
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Es gilt das gesprochene Wort
Abschiebungshaft gehört zu den wahrhaften Reizthemen der Ausländerpolitik. Festzustellen an dem Vorstoß der FDP-Fraktion ist, dass nicht die Abschiebungshaft als solche in Zweifel gezogen wird. Daher freue ich mich, dass die FDP auch in Schleswig-Holstein nicht der Versuchung erliegt, die Notwendigkeit der Abschiebungshaft als Instrument der Aufenthaltsbeendigung zu bestreiten.
Zutreffend ist, dass die bisherigen Regelungen des § 62 des Aufenthaltsgesetzes zumindest dem reinen Wortlaut nach zu weit sind. Dies ist allgemein bekannt. Allerdings hat es diesbezüglich niemals ein wirkliches Problem gegeben.
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 1994 in einem Beschluss deutlich gemacht, dass die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes ausgelegt werden können und müssen. Das bedeutet, dass niemand nur aus dem Grund in Abschiebungshaft genommen werden darf, weil er ausreisepflichtig ist. Vielmehr muss die Maßnahme verhältnismäßig sein. Dem entsprechend kommt auf richterliche Anordnung in Abschiebungshaft nur derjenige vollziehbar Ausreisepflichtige, der sich seiner Abschiebung entzieht, nicht freiwillig ausreist oder sich der Abschiebung zu entziehen versucht. Dies entspricht im Wesentlichen dem, was nun die FDP mit ihrem Antrag erreichen will. Und gegen dieses Anliegen ist im Grundsatz nichts einzuwenden, tatsächlich sollten Gesetze so geschrieben sein, dass auch der unbefangene Leser die Möglichkeit hat, sie auch richtig anzuwenden.
Es ist aber festzuhalten, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Praxis der Abschiebungshaft in Schleswig-Holstein unverhältnismäßig ist. So konnte der Innenminister auch die Vorwürfe des „Landesbeirates für den Vollzug der Abschiebungshaft“ überzeugend zurückweisen. Den Ausländerbehörden in Schleswig-Holstein kann ein verantwortungsbewusster Umgang mit dem Instrument der Abschiebungshaft attestiert werden. Gerade in sensiblen Bereichen wie der Inhaftnahme Minderjähriger beweist sich der verantwortungsbewusste Umgang. Im vergangenen Jahr gab es nur zwei scheinbare Fälle von Minderjährigen in Abschiebungshaft, bei denen sich im Nachhinein dann herausgestellt hat, dass die Betroffenen die Behörden über ihr Alter getäuscht haben, tatsächlich gar nicht minderjährig waren.
So viel zu der aktuellen Lage. Nun müssen wir uns doch einfach fragen, ob diese Situation uns einen hinreichenden Grund gibt, eine Bundesratsinitiative zu starten, zumal die Umsetzung ohnehin dem Land obliegt.
Dass es kein herausragendes Interesse des Landes Schleswig-Holstein an einer Neuregelung gibt, habe ich eben ausgeführt.
Damit kommen wir an einen Punkt, dass der eigentliche Grund für eine Bundesratsinitiative, nur die Überzeugung wäre, dass es eigentlich richtiger wäre, die heutige Praxis und Rechtsprechung im Gesetz eindeutig zu kodifizieren. Wenn es aber nur darum geht, glaube ich nicht, dass Schleswig-Holstein gut beraten ist, in rein bundespolitischen Fragen aus Prinzip Bundestag und Bundesregierung zu schulmeistern, obwohl ein konkreter Handlungsbedarf fraglich ist.
Ich möchte aber in der Sache nicht zu weit vorgreifen, denn zunächst sollten wir nun den vorliegenden Antrag sachlich im Ausschuss beraten, um dann zu entscheiden, ob wir tatsächlich einen Anlass für eine klarstellende Bundesratsinitiative sehen.
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Max Schmachtenberg
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