| Nr. 192/08
zu TOP 21: Keinen Vertrauensbruch zwischen Staat und Beamten herbeireden
Sperrfrist: Redebeginn
Es gilt das gesprochene Wort
Die Frage der Beamtenbesoldung hat für den betroffenen Personenkreis nicht zuletzt etwas mit Gerechtigkeit zu tun.
Deshalb verbietet sich eine parteipolitisch motivierte Behandlung des Themas. Dies gilt auch und gerade dann, wenn Fragen des Lastenausgleichs zugunsten kinderreicher Familien betroffen sind.
Kinderreichtum trifft man in unserer Gesellschaft leider viel zu selten an. So kommt es, dass heute bereits Familien ab drei Kindern als kinderreich gelten. Diese Familien leisten einen nicht zu unterschätzenden Beitrag für unsere Gesellschaft.
Auf diese Tatsache verweist auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung. Daher hat es am 24. November 1998 ein Urteil verkündet, dass eine Aufstockung der Alimentation von Beamten mit mehr als zwei Kindern um entsprechende familienbezogene Komponenten einfordert.
Der Staat ist im Gefolge dieses Urteils keineswegs untätig geblieben.
So sieht das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern vom 19. November 1999 vor, den Klägern des Ausgangsverfahrens der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts rückwirkend für die Jahre 1988 bis 1998 für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind monatliche Erhöhungsbeträge zu gewähren, sofern entsprechende Zahlungsansprüche geltend gemacht wurden.
Zugleich wurde der Familienzuschlag für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um je 200,- DM erhöht. Dieser Betrag wurde im Dezember 2000, im April 2001, im Dezember 2001 sowie im September 2003 zum Teil wesentlich aufgestockt, so dass Beamte mit drei und mehr Kindern im Nachgang zum Verfassungsgerichtsurteil deutlich besser gestellt wurden.
Unter Würdigung dieser Maßnahmen hat das Bundesverwaltungsgericht gleichwohl die Verwaltungsgerichte ermächtigt, Dienstherren eines Beamten mit mehr als zwei Kindern zu höheren Alimentationsleistungen zu verurteilen, wenn die gesetzlich festgesetzte Besoldung nicht den Vorgaben BVG-Urteils entspricht.
Schleswig-Holstein hat hieraus eindeutige Konsequenzen gezogen. Im Rahmen des Sonderzahlungsgesetzes hat das Land die Leistungen für seine Beamten mit Kindern deutlich verbessert.
Die im Sonderzahlungsgesetz festgesetzten Zahlungen in Höhe von 400 Euro je berücksichtigungsfähigem Kind sind nicht Bestandteil der Alimentation. Allerdings sind sie im Rahmen des durch die Gerichte zugrunde gelegten Berechnungsschemas
Sonderzahlungen, die bei der Ermittlung von Anspruchsberechtigungen zu berücksichtigen sind.
Diese Rechtsauffassung der Landesregierung wird durch die CDU-Landtagsfraktion geteilt.
Auch hier gibt es aber natürlich eine Klärung durch die Gerichte. Wir sollten die letztinstanzliche Beurteilung der rechtlichen Situation abwarten, bevor wir eine weitergehende Neuregelung vornehmen.
Diese Herangehensweise dient insofern auch den Interessen
der betroffenen Beamtinnen und Beamten, als ihnen auf diese Weise Rechtssicherheit verschafft wird.
Es geht nicht darum, unseren Beamtinnen und Beamten zu verweigern, was ihnen rechtmäßig zusteht. Das Land Schleswig-Holstein ist seiner Beamtenschaft und ihren Familien verpflichtet. Wir sollten an dieser Stelle keinen Vertrauensbruch zwischen unseren Beamten und dem Land Schleswig-Holstein herbeireden.
Das Ziel der Sanierung des Landeshaushalts kann nicht allein dadurch erreicht werden, dass wir Opfer von unseren Landesbediensteten erwarten. Diese Opfer haben wir auch erwartet, aber wir gehen die Haushaltskonsolidierung von mehreren Seiten her an.
Als nächstes Etappenziel haben wir zwischen den Koalitionsfraktionen einen bereits in der Aufstellung verfassungskonformen Doppelhaushalt für 2009 und 2010 verabredet. An dieser Vereinbarung werden wir uns messen lassen.
Wenn es einen Rechtsanspruch auf eine Verbesserung der
Alimentation kinderreicher Beamter gibt, werden wir diesem Anspruch gerecht werden. Wir brauchen jedoch zunächst Klarheit an dieser Stelle, die durch die Gerichtsbarkeit hoffentlich bald herbeigeführt wird.
Sie haben Fragen zu diesem Artikel? Sprechen Sie uns an:
Max Schmachtenberg
Düsternbrooker Weg 70, Landeshaus, 24105 Kiel