| Nr. 314/08

zu TOP 15: Derzeit gibt es keinen Handlungsbedarf

Sperrfrist: Redebeginn
Es gilt das gesprochene Wort

In dem Antrag der FDP-Fraktion geht es im Kern um die Frage, ob es aus strafprozessualer Sicht zwei unterschiedliche Gruppen von Berufsgeheimnisträgern geben darf oder nicht. Das ist in § 160a der Strafprozessordnung so vorgesehen.

Ich möchte in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. März 2003 hinweisen.
In dem zu Grunde liegenden Fall hatte die Erhebung von Verbindungsdaten bei einer Journalistin dazu geführt, dass man einen Top-Terroristen festnehmen konnte. In der Urteilsbegründung heißt es wörtlich:

„Dass das Strafverfolgungsinteresse grundsätzlich hinter dem Rechercheinteresse der Medien zurückzutreten hat, lässt sich verfassungsrechtlich nicht begründen. Darauf aber liefe ein allgemein und umfassend verankerter Schutz von Journalisten hinaus, von Maßnahmen der Erhebung von Informationen über den Telekommunikationsverkehr bei der Aufklärung von Straftaten verschont zu bleiben.“

Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung hervorgehoben, das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren betont und die wirksame Aufklärung gerade schwerer Straftaten als einen wesentlichen Auftrag eines rechtsstaatlichen Gemeinwesens bezeichnet.

Insofern – so heißt es in dem Urteil – sei es Sache des Gesetzgebers, über die Anlässe und Reichweite einer Freistellung von Journalisten oder Medienunternehmen von strafprozessualen Maßnahmen zu entscheiden. Es bedürfe der Abwägung durch den Gesetzgeber, ob und wie weit die Erfüllung der publizistischen Aufgaben einen Vorrang der Medienfreiheit gegenüber dem Interesse an einer rechtsstaatlich geordneten Rechtspflege rechtfertigt und wie weit die Presse- und die Rundfunkfreiheit ihrerseits an diesem Interesse ihre Grenzen findet.

Angesichts dieser Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts relativiert sich die in dem Antrag enthaltene Äußerung, die beanstandete Regelung verkenne die demokratische Kontrollfunktion der freien und unabhängigen Medien. Der absolute Schutz für Seelsorger, Strafverteidiger und Abgeordnete ergibt sich aus dem Grundgesetz und stellt eine Ausnahme dar, aber eben keine allgemeine Regel für sämtliche Berufsgeheimnisträger.

Natürlich muss es auch einen wirksamen Schutz von nicht privilegierten Berufsgeheimnisträgern wie Ärzten, Anwälten und Journalisten geben. Das Bundesverfassungsgericht sieht – wie bereits ausgeführt – vor, dass in solchen Fällen ein Abwägungsprozess stattzufinden hat. Ich bin der Auffassung, dass §160a der Strafprozessordnung den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht.

Die Interessen der nicht privilegierten Berufsgeheimnisträger werden in Fällen, in denen eine Ermittlungsmaßnahme Erkenntnisse ergeben würde, über die sie das Zeugnis verweigern dürften, durch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall gewahrt. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens wurden im Übrigen die Voraussetzungen für diese Verhältnismäßigkeitsprüfung nochmals verschärft.

Eine weitere Anmerkung: Journalisten etwa haben sich bei der Neuregelung der hier diskutierten strafprozessualen Vorschriften gegenüber dem bestehenden Zustand deutlich verbessert. §108 Absatz 3 legt nämlich fest, dass die Verwertung von Zufallsfunden bei Journalisten nur in deutlich eingeschränktem Maße zulässig ist.

Insgesamt kann ich daher zunächst keinen Handlungsbedarf erkennen. Wir sollten die Thematik aber noch einmal gründlich im Innen- und Rechtsausschuss erörtern.

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Max Schmachtenberg
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