| Nr. 227/09
zu TOP 10: Wir schließen eine Gesetzeslücke
Es gilt das gesprochene Wort
Sperrfrist Redebeginn
Bei dem vorliegenden Gesetzentwurf geht es um die Schließung einer Regelungslücke in § 185 a des Landesverwaltungsgesetzes. Diese Vorschrift regelt die Datenerhebung durch Überwachung der Telekommunikation. Bei einem Besuch im Landeskriminalamt vor zwei Wochen ist mir noch einmal sehr deutlich geworden, wie wichtig eine solche Rechtsgrundlage zur Abwehr gegenwärtiger Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit von Personen ist, wenn die Aufklärung krimineller Sachverhalte nur auf diesem Wege ermöglicht werden kann.
Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang gerade auch die Übermittlung der beim jeweils betreffenden Telekommunikationsunternehmen gespeicherten Verkehrsdaten. Das Bundesgesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung vom 21.12.2007 sieht vor, dass die Freigabe der bei den Telekommunikationsunternehmen gespeicherten Vorratsdaten von einer ausdrücklichen Bezugnahme auf das Telekommunikationsgesetz im jeweiligen Landesgesetz abhängt. Und genau hier haben wir eine Lücke, denn ein entsprechender Verweis fehlt bislang in unserem Landesverwaltungsgesetz.
Bei der Frage nach dem „warum“ stößt man auf die beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfassungsbeschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung: Die Entscheidung in der Hauptsache sollte eigentlich abgewartet werden.
Ende 2008 hat das Bundesverfassungsgericht dann aber in einer Eilentscheidung festgestellt: Für die rechtswirksame präventive Nutzung der nach § 113 a des Telekommunikationsgesetzes anlasslos gespeicherten Vorratsdaten wird eine entsprechende Abrufnorm im Landesgesetz vorausgesetzt.
Ein großer Telekommunikationsdiensteanbieter hat sich daraufhin wiederholt geweigert, die von der Landespolizei Schleswig-Holstein eilverfügten bzw. die von ihr erwirkten amtsrichterlichen Beschlüsse zur gefahrenabwehrenden Telekommunikationsüberwachung umzusetzen. Mit dem Landgericht Lübeck hat zudem erstmals eine Beschwerdeinstanz diese Haltung des Telekommunikationsunternehmens bestätigt.
Der daraus resultierende Handlungsbedarf ist offenkundig. Denn bei einer solchen Sach- und Rechtslage ist die Verhinderung von schweren Straftaten vielfach deutlich erschwert.
Ein Abwarten auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes in der Hauptsache ist seit der Entscheidung des Landgerichtes Lübeck deshalb nicht mehr zu verantworten. Das Gesetz behebt daher den geschilderten Mangel, durch den die Landespolizei bei Erfolg versprechenden Ermittlungsansätzen nicht in der Lage ist, weitergehende Schritte einzuleiten.
In Anbetracht der Schwere möglicher Straftaten ist Eile geboten. Die bestehende Gesetzeslücke wird deshalb mit der heutigen Beschlussfassung geschlossen.
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Max Schmachtenberg
Düsternbrooker Weg 70, Landeshaus, 24105 Kiel