| Nr. 010/07

zu der Notwendigkeit eines so genannten „Terrorgerichts“: Kein Sondergericht schaffe

„Auch wenn das Verfahren Motassadeq vor dem hanseatischen Oberlandesgericht seine Zeit gedauert hat, zeigt es im Ergebnis gleichwohl die Funktionsfähigkeit unseres Rechtssystems.“ Es sei nicht ungewöhnlich, dass bei Strafverfahren dieser Dimension im Verfahren auch alle prozessualen Möglichkeiten zum Tragen kommen, welche die Prozessordnung vorsieht. Allein aus dem Gang des Verfahrens selbst lasse sich deshalb nicht die Notwendigkeit der Schaffung eines so genannten „Terrorgerichts“ ableiten.

Darüber hinaus müsse auch der Besorgnis begegnet werden, dass durch die Einrichtung eines solchen „Sondergerichtes“ der Eindruck erweckt werden könne, dass insbesondere der norddeutsche Raum entweder durch die Terrorgefahr besonders gekennzeichnet sei oder nicht über eine entsprechend schlagkräftige Strafverfolgung bis hin zur Rechtssprechung verfüge.

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