Homeoffice | | Nr. 275/20
TOP 42+43: Rechtssicherheit für immer neue Arbeitsformen schaffen
Es gilt das gesprochene Wort!
Sehr geehrter Herr Präsident, meine Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen,
Viele von Ihnen wissen, wie es ist, im Büro beim Arbeitgeber zu arbeiten. Man hat seinen festen Schreibtisch, einen Stuhl mit ganz vielen Funktionen, man steht öfters auf, um zum Kopierer oder Drucker zu laufen, hält ein Klönschnack mit dem Kollegen im Nachbarbüro oder holt sich sehr oft einen Kaffee. Das ist typsicher Büroalltag. Für ausreichend Bewegungs- und Pausenzeiten ist in der Regel gesorgt, der Arbeitsplatz entspricht den Gesundheitsstandards und über die Beschaffung des Arbeitsmaterials braucht man sich auch keine Gedanken machen.
Aber wie sieht das Ganze am Heimarbeitsplatz – im sogenannten Homeoffice – aus? Oder an einem mobilen Arbeitsplatz, der sich ständig ändert? Beispielsweise, weil eine Kundenbetreuung vor Ort stattfindet oder weil der Arbeitsplatz im Wesentlichen aus einem mobilen Endgerät, wie einem Laptop, besteht, das man mit ins Café oder in den Park mitnehmen kann.
Der Trend zur multilokalen Arbeitswelt, also zum flexiblen Arbeiten vollzieht sich bereits seit einiger Zeit. So stellen Arbeitgeber zunehmend freie Büroflächen ohne eine feste Raumzuordnung als eine Art Basisstation zur Verfügung. Mit der Corona-Pandemie ist diese Entwicklung enorm beschleunigt worden.
Um Infektionsketten zu unterbrechen sowie den Betrieb und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu schützen, haben viele Arbeitgeber ihre Angestellten von zu Hause arbeiten lassen. Wobei es – das sei an dieser Stelle gesagt – weder ein Recht noch einen Zwang zur Arbeit im eigenen Zuhause gibt. Und das ist auch gut so, weil das ein Thema ist, was Arbeitgeber und Arbeitnehmer in ihrer Autonomie regeln müssen. Aufgrund der Pandemie erfolgte der Wechsel zum Homeoffice und ins mobile Arbeiten vielfach in sehr kurzer Zeit, sodass die Arbeitsplätze im Privatbereich des Angestellten nicht immer der aktuellen ArbStättV oder dem Arbeitsschutz entsprechen konnten. Ein eigenes Arbeitszimmer war beispielsweise oft gar nicht vorhanden. So wurde vom Küchen- oder Wohnzimmertisch oder auch von Unterwegs gearbeitet. An Orten also, an denen der Arbeits- und auch der Datenschutz nicht immer gewährleistet werden konnten. Da aber die Gewährleistung der Sicherheit und der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten das oberste Ziel der ArbStättV ist, besteht rechtlich derzeit eine enorme Unsicherheit. Sowohl bei Arbeitgebern und Angestellten als auch bei Berufsgenossenschaften und Arbeitsschutzbehörden. Denn wenn es darum geht, die Verhältnisse vor Ort rechtssicher beurteilen zu können, stößt die ArbStättV und weitere Rechtsvorschriften in der sich immer weiter entwickelten multilokalen Arbeitswelt ganz klar an ihre Grenzen.
Diese Fragen gibt es allerdings nicht erst seit der Corona-Pandemie. Corona hat sie lediglich präsenter und auch drängender gemacht. Darum fordern wir die Landesregierung auf, sich auf Bundesebene für eine Modernisierung der ArbStättV und weiterer Rechtsvorschriften einzusetzen, um diese Fragen schnell zu beantworten und Rechtssicherheit zu schaffen.
Um den immer neuen Anforderungen und Möglichkeiten der mobilen Arbeitswelt Rechenschaft zu tragen, halten wir eine regelmäßige Überprüfung der entsprechenden Rechtsvorschriften für absolut erforderlich. Im Ergebnis dürfen die gesetzlichen Regelungen die unterschiedlichen Formen des Arbeitens nicht verhindern, sondern sollen sie unterstützen und fördern.
In den Fällen, in denen bereits ein Homeoffice vorhanden ist, stellt sich schon jetzt zu Recht die Frage, ob die Kosten des Heimarbeitsplatzes, also anteilige Miete, AfA oder Nebenkosten, wie Gas, Wasser, Strom, Müll oder Grundsteuer steuerlich abzugsfähig sind.
Die derzeitige Regelung sieht einen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten oder Betriebsausgabe grundsätzlich nicht vor. Eine Ausnahme gilt, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildet. Dann können die Aufwendungen in voller Höhe steuerlich berücksichtigt werden. Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind die Aufwendungen bis zur Höhe von 1.250 EUR pro Jahr abziehbar. Diese allgemeine Beschränkung der steuerlichen Abzugsfähigkeit sieht das BVerfG aus Gründen der Missbrauchsabwehr als sachlich gerechtfertigte Einschränkung des objektiven Nettoprinzips an. Das ist also höchstrichterlich entschieden. Ein häusliches Arbeitszimmer wird in der Rechtsprechung als Raum definiert der (fast) ausschließlich für die Erzielung von Einkünften genutzt wird. Damit setzt der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers voraus, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird (Es gilt das Aufteilungsverbot). Die Schreibtischecke in der Küche oder im Schlafzimmer sind hiervon also bewusst ausgeschlossen. Laut BFH, auf den sich auch der SSW in seinem Antrag bezieht, dient diese Auslegung einer sachgerechten Abgrenzung vom beruflichen zum privaten Bereich, der Unterbindung von Gestaltungsmöglichkeiten und vor allem der Erleichterung des Verwaltungsvollzugs. Und in der Tat: Eine sachgerechte Abgrenzung des beruflichen Bereichs von der privaten Lebensführung wäre im Falle einer Mischnutzung mangels sachgerechtem Aufteilungsmaßstab einfach nicht gewährleistet. Denn was ist sachgerecht? Der Steuerpflichtige und das Finanzamt werden sich genau über diese Frage stetig streiten.
Lieber SSW, wenn man ihre Forderung 1:1 umsetzen würde, würde das einen riesigen Verwaltungsaufwand nach sich ziehen, sowohl bei den Steuerpflichten als auch in der Steuerverwaltung und zwangsläufig auch bei den Gerichten.
Trotzdem erkenne ich Ihr Ziel der steuerlichen Berücksichtigung beruflich bedingter Aufwendungen an. Ich könnte mir zum Beispiel eine Regelung vorstellen die überwiegend mit festen Pauschalen arbeitet. Das ist einfach und bietet wenig Raum für Rechtsstreitigkeiten.
Wir müssen besonders im Steuerrecht aufpassen, dass wir nicht versuchen, jeden Einzelfall zu regeln. Damit machen wir es noch komplizierter als es ohnehin schon ist. Aber darüber sollten wir im Finanzausschuss diskutieren, um eine gute Lösung zu finden.
Vielen Dank.
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Max Schmachtenberg
Düsternbrooker Weg 70, Landeshaus, 24105 Kiel