Dienstrechtliche Vorschriften | | Nr. 249/23
TOP 4: Besondere Situationen auch in der Krankenversicherung berücksichtigen
Es gilt das gesprochene Wort.
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
ich bedanke mich bei der Finanzministerin für das Einbringen dieses Gesetzentwurfes. Denn neben neuen Regelungen zu den Themen, wie Mehrarbeitsvergütung, Anpassungen in der Beamtenversorgung aufgrund der Anhebung der Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte auf monatlich 520 Euro, Kindererziehungs- und Pflegezuschläge in der Beamtenversorgung oder die Aufhebung des Bundesversorgungsgesetzes, setzt dieser Gesetzentwurf auch unseren Antrag aus August letzten Jahres um, dass Beamtinnen und Beamte in begründeten Fällen, wie beispielsweise später Verbeamtung, Krankheit oder besonderer Familiensituation, Anspruch auf den Arbeitgeberanteil an der gesetzlichen Krankenversicherung haben.
Mit dieser Regelung wird ein Zuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung für Beamtinnen und Beamte eingeführt. Der Zuschuss soll gezahlt werden, wenn die gesetzliche Versicherung finanziell vorteilhaft ist oder die Beamtin bzw. der Beamte z.B. aufgrund einer Krankheit von einer privaten Versicherung ausgeschlossen wurde. Die Kosten einer gesetzlichen Krankenversicherung für Beamtinnen und Beamte werden dann durch den Zuschuss reduziert. Denn bisher musste dieser Beitrag voll alleine getragen werden. Damit werden individuellen Lebensumständen, wie zum Beispiel eine chronische Krankheit oder Behinderung, späte Verbeamtung, Verbeamtung auf Zeit oder der Familiensituation Rechnung getragen.
Es gibt diese Fälle, in denen eine PKV Versicherungsleistungen nicht gewährt oder nur im Rahmen einer Öffnungsklausel mit 30 Prozent Zuschlag eine Versicherung, aufgrund einer bestimmten Krankheit, möglich macht. Diese Beamtinnen oder Beamten hatten bisher einen erheblichen Nachteil, weil sie den vollen Krankenversicherungsbeitrag zahlen mussten, es aufgrund der Umstände aber keine freiwillige Wahl war, sich freiwillig gesetzlich zu versichern. Eine hohe Wirkung hat die neue Regelung vor allem in den unteren Besoldungsstufen.
Es hat daher auch etwas mit Attraktivitätssteigerung zu tun, diese Möglichkeit nun zu schaffen.
Diese Möglichkeit wird es auch für diejenigen geben, die z.B. aus Hamburg nach Schleswig-Holstein wechseln und dort freiwillig gesetzlich krankenversichert waren oder auch für Beamte auf Zeit. Nicht selten wird jemand, der jahrelang in der Privatwirtschaft gearbeitet hat, hauptamtlicher Bürgermeister oder Bürgermeisterin und somit Beamter auf Zeit. Auch für sie wird es zukünftig die Möglichkeit der gesetzlichen Versicherung geben.
Bereits in der letzten Wahlperiode haben wir uns umfangreich mit dem Thema auseinandergesetzt. Gerade wir als CDU haben immer gesagt, dass wir keinem Systemwechsel aus ideologischen Gründen zustimmen würden, sondern wir haben immer gesagt, dass man besondere Lebensumstände im System lösen muss.
Wir bleiben bei dem Grundsatz, dass im öffentlichen Dienst aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben die Beamtinnen und Beamte in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
Dafür obliegt dem Dienstherrn auf der anderen Seite eine besondere Fürsorgepflicht gegenüber seinen Beamtinnen und Beamten. Die Gesundheitsversorgung durch die Beihilfe, ist dabei eine etablierte Ausprägung dieser Fürsorgepflicht innerhalb des Beamtenrechts.
Diese Fürsorgepflicht wird nun weiterentwickelt. Was gut ist.
Daher freue ich mich auf die Anhörung und Diskussion im Finanzausschuss.
Vielen Dank.
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Max Schmachtenberg
Düsternbrooker Weg 70, Landeshaus, 24105 Kiel