Upskirting | | Nr. 264/19
(TOP 38) Upskirting muss bestraft werden
Es gilt das gesprochene Wort
Anrede
Natürlich fragen sie sich beim Hören des Begriffs „Upskirting“, was das denn eigentlich ist. Und warum will man es denn auch noch verbieten?
Der Begriff „Upskirting kommt aus dem Englischen und bedeutet so viel wie „unter den Rock“. Damit ist das voyeuristische Fotogarfieren oder Filmen unter dem Rock einer Person/Frau gemeint.
Die Täter benutzen dazu ihr Smartphone und/oder eine winzige Spionagekamera, die auf dem Schuh platziert wurde, um damit Fotos und Aufnahmen zu machen. Mit und anhand dieser Bilder vergnügen sich die Täter mit perversen sexuellen Neigungen auf einschlägigen Pornoseiten im Internet.
Diese Aufnahmen können dann auch von weiteren Usern heruntergeladen werden. Und das alles ohne das Wissen der Frauen über diesen Missbrauch. Das ist besonders perfide, da die Opfer/Frauen nicht oder nicht leicht auf den Bildern erkannt werden können und sie sich deswegen auch nicht oder schlecht wehren können.
Die Frauen werden hier missbraucht und ihrer Würde mit Füßen getreten. Es ist ein ekelhafter und abstoßender Gedanke, dass diese heimlichen Aufnahmen aus allen möglichen Lebenslagen von Frauen durch das Netz geistern und von perversen Tätern voyeuristisch und entwürdigend missbraucht werden.
Rein vom Gefühl würde man sagen, das ist doch verboten! Das ist es jedoch leider nicht. Noch nicht!
Eigentlich gilt in Deutschland der Paragraph 201a StGB „Verletzung des höchst persönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“ – und das ist eigentlich strafbar, jedoch demnach nur in privaten und geschlossenen Räumen. Wie etwa in der Umkleidekabine oder auf der Toilette. Aber eben nicht im öffentlichen Raum.
In Nordrhein –Westfahlen erfasste die Polizei 2018 mehr als 2.000 Fälle, die unter diesen Paragraphen fielen. Im Noch-EU Land Großbritannien hat der Gesetzgeber bereit reagiert. Dort ist Upskirting bereits unter das Sexualstrafrecht gestellt worden. Seit April dieses Jahres ist es verboten unbefugte Aufnahmen der Intimsphäre einer anderen Person zu machen. Tätern drohen dort bis zu 2 Jahren Haft.
Wir wollen mit diesem Antrag sensibilisieren und aufklären und hiesige gesetzliche Lücken schließen. Die Dunkelziffer in diesem Bereich ist sehr wahrscheinlich riesig groß.
Betroffenen Frauen melden sich nicht – aus Unkenntnis oder Scham. Das ist eine Schande!
Um dies zu überwinden, hilft auch die aktuelle Petition gegen Upskirting im Deutschen Bundestag. Dieses Thema wird dadurch auch in die große Öffentlichkeit gerückt und weist auf die juristischen Schlupflöcher und Unzulänglichkeiten im Strafrecht hin.
Juristisch problematisch ist, dass es die Frauen oft nicht bemerken, wenn solche Aufnahmen gemacht werden.
In mehreren Urteilen wurde der Tatbestand der sexuellen Beleidigung abgelehnt. In der Urteilsbegründung heißt es oftmals, dass die bloße sexuelle Beleidigung nicht als ehrverletzend bestraft werden könne. In anderen Fällen fällt ein Urteil nur im Rahmen der „Belästigung der Allgemeinheit“ nach § 118 StGB. Das ist jedoch nur eine Ordnungswidrigkeit, mit der Folge einer Geldstrafe.
Auch hilft der Tatbestand nach § 184 i StGB hier kaum weiter - denn hier wird die sexuelle Belästigung unter Strafe gestellt. Strafbar macht sich hiernach, wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und belästigt hat.
Das ist jedoch beim „Upskirting“ nicht der Fall, da die Frau „nur“ fotografiert oder gefilmt wird und nicht berührt.
Hier tut sich also eine strafrechtliche Lücke auf, die schnellstens geschlossen werden muss. Das Gerechtigkeitsgefühl trägt dem Vorwurf keine Rechnung.
Schauen wir nach Großbritannien – dort wurde diese Gerechtigkeitslücke und Gesetzeslücke im April geschlossen.
Herzlichen Dank!
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Max Schmachtenberg
Düsternbrooker Weg 70, Landeshaus, 24105 Kiel