Tierschutz | | Nr. 298/17
Der Antrag der AfD ist ein Rohrkrepierer
Der agrar- und umweltpolitische Sprecher der CDU-Landtagsfraktion, Heiner Rickers, äußerte sich heute (20.09.2017) zum Antrag der AfD „Verbot der betäubungslosen Schlachtung aus religiösen Gründen“:
„Gleich zu Beginn der Legislaturperiode einen solchen Antrag im schleswig-holsteinischen Landtag zu stellen, zeigt wes Geistes Kind die AfD ist.
Der Antrag appelliert subtil an religiöse und ethnische Vorurteile (Juden und Moslems) und deswegen lehnen wir ihn ab.
Darüber hinaus ist der Antrag inhaltlich falsch. Das Bundestierschutzgesetz schreibt im § 4a vor, das ein warmblütiges Tier nur getötet werden darf, „wenn es vor Beginn des Blutentzugs zum Zweck des Schlachtens betäubt worden ist.“
Aus religiösen Gründen sieht das Gesetz dennoch eine Ausnahmegenehmigung vor. Letztmalig wurde eine solche Genehmigung in Schleswig-Holstein 2004 – also vor 13(!) Jahren beantragt und erteilt. Inzwischen ist diese Genehmigung längst erloschen und weitere Anträge wurden nicht gestellt. Zudem ist das Erteilen von Ausnahmegenehmigungen zum Schächten seit 2002 per Erlass restriktiv geregelt. Hinzu kommt, dass die Landesbehörden aufgefordert sind, zu den Opferfesten Stichprobenkontrollen an Orten durchzuführen, an denen erfahrungsgemäß bisher geschlachtet wurde.
Der AfD-Antrag ist ein Rohrkrepierer. Seit 2004 ist in der Praxis kein betäubungsloses Schächten erfolgt. Die Sache ist gesetzlich gut geregelt. Von der Ausnahmeregelung wird nur sehr zurückhaltend Gebrauch gemacht und die Hürden für Ausnahmeregelungen sind hoch angesetzt. Nicht außer Acht gelassen werden darf, dass auch in diesem Fall ein Sachkundenachweis zwingend erforderlich ist.“
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Max Schmachtenberg
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