| Nr. 226/09

Das Gesetz erfüllt die hohen Ansprüche

Es gilt das gesprochenen Wort
Sperrfrist Redebeginn

Nach den Vorgaben der Föderalismuskommission II ist nicht mehr der Bund für die Heimgesetzgebung zuständig, sondern die Länder. Wir haben uns hier in Schleswig-Holstein dieser Herausforderung gestellt und wollen heute das Gesetz zur Stärkung von Selbstbestimmung und Schutz von Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung, kurz Selbstbestimmungsstärkungsgesetz verabschieden.

Zunächst einmal möchte ich mich bei allen Beteiligten für die konstruktive Zusammenarbeit und die sachlichen Diskussionen, die zu dem jetzt vorliegenden Beschlussvorschlag des Sozialausschusses geführt haben, sehr herzlich bedanken. Viele der vorgebrachten Anregungen und Vorschläge sind von den beiden Koalitionsfraktionen aufgenommen worden und finden sich nun in dem Gesetz wieder.

Der Anspruch unseres Gesetzes ist hoch. Wir wollten sowohl den Bedürfnissen von Menschen mit Pflegebedarf als auch denen von Menschen mit Behinderung gerecht werden; unter dem Anspruch des Verbraucherschutzes. Und die letzte Diskussion und Abstimmung im Sozialausschuss zeigte sehr deutlich, dass sich diesem Anspruch alle Fraktionen in diesem Haus verpflichtet fühlen.

Das Gesetz trägt insbesondere dem Grundsatz von ambulanten Hilfen vor stationären Hilfen Rechnung. Dabei haben wir einige Schwerpunkte gesetzt: in der Beratung, bei der Qualitätssicherung, bei den Mitwirkungsrechten und der Förderung von ambulant unterstützten Wohn-, Pflege- und Betreuungsformen. Menschen sollen in Schleswig-Holstein selbstbestimmt leben können und dabei die Hilfen bekommen, die sie auf Grund ihres Pflegebedarfes oder ihrer Behinderung benötigen.

So verschieden wie die Menschen sind, so verschieden sollen auch die Wohn-, Pflege- und Betreuungsformen sein. Von der ambulanten Betreuung in der eigenen Wohnung, über Haus- oder Wohngemeinschaften in denen man sich gegenseitig hilft und Hilfeleistungen selbstverantwortlich einkauft bis hin zu den stationären Hilfen zum Wohnen und Leben. Und um die Träger von stationären Einrichtungen zu ermuntern, auch hier den Grundsatz von Ambulant vor Stationär umzusetzen, ist im §11 vorgesehen, dass sie bei der Weiterentwicklung ihrer Einrichtungen zu ambulanten Einrichtungen und bei der Erprobung neuer Wohn-, Pflege- und Betreuungsformen unter denen im Gesetz beschriebenen Vorgaben zunächst auf 5 Jahre befristet und bei Bewährung der entsprechenden Konzepte auch auf Dauer befreit werden können. Ich will noch einmal betonen, dass diese Regelungen sowohl für den Bereich der Pflege, als auch für die Angebote für Menschen mit Behinderung gelten. Und selbstverständlich auch für die Einrichtungen die Leistungen für beides anbieten.

Bei der Pflege ist in den letzten Jahren zurecht das betreute Wohnen in den Mittelpunkt der Diskussionen gestellt worden. Immer wieder sind mit diesem Begriff die unterschiedlichsten Vorstellungen von betreutem Wohnen verbunden worden. Vom Wohnen mit Service bis hin zu dem Anspruch, bei Notwendigkeit die Pflege nach Pflegestufe 3 zu erhalten. In diesem Zusammenhang ist immer wieder die mangelnde Transparenz der Angebote des betreuten Wohnens angesprochen worden. Das war notwendig. Das Gesetz sieht daher eine Transparenzpflicht für die Anbieter vor, sie müssen allgemeinverständliche Informationen über ihre Angebote vorhalten, damit gleich von Anfang an klar ist was der Anbieter leisten kann. Zudem fordert das Gesetz sie auf, sich um ein Gütesiegel zu bewerben. Die im Entwurf des Ministeriums vorgesehene Pflicht der Anbieter zur Zertifizierung ihres Angebotes entfällt an dieser Stelle. Mit der neuen Regelung wollen wir die Qualität von betreutem Wohnen einerseits sichtbar machen und auch noch weiter steigern, andererseits aber auch zur allgemeinen Akzeptanz des Gesetzes beitragen.

Natürlich enthält ein solches Gesetz auch die Voraussetzungen und Pflichten für den Betrieb von ambulanten Angeboten, sowie besonderen Wohn-, Pflege- und Betreuungsformen und stationären Einrichtungen. Die will ich nicht alle aufzählen, aber schon aufzeigen, dass wir sowohl bei den besonderen Wohnformen als auch bei den stationären Einrichtungen auf die Selbstbestimmung der Bewohner besonderen Wert gelegt haben. So müssen Anbieter von besonderen Wohn-, Pflege- und Betreuungsformen die Darstellung der Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrechte vorlegen und Angaben darüber machen, wie bürgerschaftliches Engagement stattfinden kann. Und für die stationären Einrichtungen sichert und stärkt der §16 die Mitwirkungsrechte bis hin zur Teilnahme an den Vergütungsverhandlungen.

Qualität und Transparenz zeichnen ein gutes Angebot aus. Daher regelt dass Gesetz umfangreiche Informationspflichten für die Anbieter, aber auch die Überprüfung der Qualität der Angebote und die Veröffentlichung von Prüf- und Tätigkeitsberichten.
Dabei hat uns der Grundsatz soviel Überprüfung wie nötig und so wenig wie möglich geleitet.

Hier das nötige Gleichgewicht zu finden war nicht einfach. Wir müssen uns bei der Überprüfung von Anbietern immer vor Augen führen, dass jede Überprüfung auch immer ein Eingriff in die Privatsphäre derjenigen ist, die wir schützen wollen. Die Prüfung einer Leistung bedeutet auch das Betreten von privaten Räumlichkeiten der Bewohner. Daher finden in den selbstverantwortlich geführten Hausgemeinschaften keine Prüfungen statt. Hier muss man davon ausgehen, dass bei mangelnder Qualität der Leistungen, die Haus- oder Wohngemeinschaft auch selbstverantwortlich den Anbieter wechseln wird. In den besonderen Wohn-, Pflege- und Betreuungsformen finden keine Regelprüfungen statt. Sie können aber bei konkret vorliegenden Anhaltspunkten überprüft werden. Und sollte die zuständige Behörde beim betreuten Wohnen begründete Zweifel an der Zuordnung der Versorgungsform haben, kann sie auch hier prüfen.

Stationäre Einrichtungen unterliegen auch weiterhin sowohl einmal jährlichen Regelprüfungen als auch Anlass bezogenen Prüfungen, die grundsätzlich unangemeldet erfolgen sollen. Einrichtungen können bis zu drei Jahren von Regelprüfungen befreit werden, wenn sie in dem gleichen Jahr bereits vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen oder vom Träger der Sozialhilfe umfassend geprüft worden sind oder nachweisen können, dass sie die Ziele des Gesetzes bereits seit längerer Zeit erreicht haben und auch für die Zukunft sicherstellen können. Auch hier wollen wir so viel Kontrolle wie nötig und so wenig wie möglich. Insbesondere um den Umfang der Prüfungen gab es immer wieder Diskussionen. Ich bin aber überzeugt, dass wir mit der jetzt gefundenen Regelung zu einer Lösung kommen werden. Das Sozialministerium soll im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden und unter Beteiligung des Landespflegeausschusses, in dem die Träger vertreten sind, innerhalb von 6 Monaten eine Richtlinie erarbeiten, die die Details klärt und sicher stellt, dass die Prüfungen möglichst einheitlich durchgeführt werden.

Werden bei Prüfungen Mängel festgestellt, dann gibt das Gesetz einen umfangreichen Maßnahmenkatalog von der Beratung über Anordnung eines Belegungsstopps bis hin zur Schließung einer Einrichtung vor.
Gerade beim Thema Belegungsstopp haben wir ebenfalls länger diskutiert und auch die Fraktionen von FDP und Bündnis 90/Die Grünen haben in den vorliegenden Anträgen nochmals beantragt den Belegungsstopp auf drei Monate zu befristen. In einer weiteren internen Diskussion sind auch wir zu der Überzeugung gelangt, dass die Gründe für eine Befristung überwiegen und werden dem daher auch zustimmen.

Insgesamt möchte ich zu den Anträgen von den Fraktionen der FDP und Bündnis 90/Die Grünen sagen, dass wir in der Sache hier alle sehr nahe bei einander sind. Ich glaube, dass wir einiges von dem was die Grünen beantragt haben nicht im Gesetz sondern auf dem Verordnungsweg regeln sollten. Und in Richtung von Kollegen Dr. Heiner Garg möchte ich anmerken, dass es schade ist, dass wir ihren Antrag so spät bekommen haben, so dass wir ihn im Sozialausschuss nicht mehr beraten konnten, ich hätte gerne noch mal darüber gesprochen.

Und was den Namen des Gesetzes betrifft, so kann man hier in der Tat unterschiedlicher Auffassung sein, ich glaube aber, dass es wichtiger ist, was im Gesetz steht, als wie es heißt. Lassen sie mich zum Abschluss sagen, dass in einem sachlichen und pragmatischen Beratungsprozess letztendlich zu einem sehr guten Gesetz gekommen sind, dass eine der Weichen für die zukünftige Entwicklung in der sozialen Landschaft in Schleswig-Holstein stellt.
Für die CDU-Fraktion stelle ich fest: Alle unsere Anforderungen an ein solches Gesetzesvorhaben sind erfüllt.

Und darum bitte ich sie um ihre Zustimmung.

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Pressesprecher
Max Schmachtenberg
Düsternbrooker Weg 70, Landeshaus, 24105 Kiel
Telefon: 0431/988-1440

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