Versorgung im ländlichen Raum stärken und den Sonn- und Feiertagsschutz wahren
Die CDU-Fraktion will mit der Änderung des Ladenöffnungszeitengesetzes die Nahversorgung im ländlichen Raum gezielt stärken und gleichzeitig den verfassungsrechtlich garantierten Sonn- und Feiertagsschutz wahren. Hintergrund ist, dass in kleineren Gemeinden immer mehr Supermärkte, Bäckereien oder andere Versorgungsgeschäfte schließen. Für viele Bürgerinnen und Bürger werden die Wege dadurch länger und die Versorgung im Alltag schwieriger.
Ziel des Gesetzentwurfs ist es deshalb, neue und rechtssichere Möglichkeiten für eine ortsnahe Grundversorgung zu schaffen. Im Mittelpunkt stehen dabei personallose Kleinstsupermärkte, Direktvermarktungsstellen landwirtschaftlicher Betriebe sowie Warenautomaten.
Der wirtschaftspolitische Sprecher Andreas Hein machte in seiner Rede deutlich, worum es bei dem Gesetzentwurf der Landesregierung geht. „Wie sichern wir die Lebensqualität und Versorgungssicherheit im ländlichen Raum, wie stellen wir gleichwertige Lebensverhältnisse her, ohne den verfassungsrechtlich garantierten Sonn- und Feiertagsschutz auszuhöhlen?“
Zukünftig sollen personallose Kleinstsupermärkte unter bestimmten Voraussetzungen auch an Sonn- und Feiertagen öffnen dürfen. Die Regelung gilt ausschließlich für Gemeinden und Städte mit bis zu 2.500 Einwohnern sowie für Geschäfte mit einer maximalen Verkaufsfläche von 350 Quadratmetern. Ziel sei es ausdrücklich nicht, eine allgemeine Sonntagsöffnung einzuführen, sondern Versorgungslücken insbesondere im ländlichen Raum zu schließen.
„An Sonn- und Feiertagen bleibt der Regelfall Ruhe“, betonte Hein in seiner Rede. Eine flächendeckende Öffnung dürfe es nicht geben. Die vorgesehenen Ausnahmen seien daher bewusst eng gefasst und würden sich klar innerhalb der verfassungsrechtlichen Vorgaben bewegen.
Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Sicherung gleichwertiger Lebensverhältnisse zwischen Stadt und Land. Gerade in kleineren Gemeinden sei eine wohnortnahe Versorgung für viele Menschen von großer Bedeutung. Dies gelte insbesondere für ältere Menschen oder Bürgerinnen und Bürger mit eingeschränkter Mobilität.
„Hier geht es um gleichwertige Lebensverhältnisse, um eine Grundversorgung als Grundbedürfnis der Menschen in ländlichen Regionen“, so Hein.
Darüber hinaus schafft der Gesetzentwurf erstmals eine ausdrückliche Regelung für Warenautomaten. Hintergrund sind aktuelle Gerichtsentscheidungen, nach denen Warenautomaten bislang nicht eindeutig vom Ladenöffnungszeitengesetz erfasst waren. Künftig soll es rechtssicher möglich sein, bis zu drei größere Warenautomaten auch an Sonn- und Feiertagen zu betreiben.
Auch Direktvermarktungsstellen landwirtschaftlicher Betriebe sollen von den neuen Regelungen profitieren. Damit wird es ermöglicht, selbst erzeugte landwirtschaftliche Produkte in begrenztem Umfang auch an Sonn- und Feiertagen zu verkaufen. Dadurch stärkt man regionale Wertschöpfungsketten und greife zugleich das wachsende Interesse vieler Verbraucherinnen und Verbraucher an regionalen Produkten auf.
Für uns als CDU-Fraktion steht dabei fest, dass Versorgungssicherheit und Sonn- und Feiertagsschutz kein Widerspruch sein müssen. „Dieses Gesetz ist kein Türöffner für den Sonn- und Feiertag als Einkaufstag.“ Vielmehr sei es „ein präzises abgewogenes Instrument, um Versorgungslücken im ländlichen Raum zu schließen und in diesem Bereich für gleichwertige Lebensverhältnisse zu sorgen“, so Hein abschließend.