Eine Brücke für die Kommunen: Mehr Spielraum für notwendige Investitionen

Am Mittwoch hat der Schleswig-Holsteinische Landtag Gesetz zur Flexibilisierung des kommunalen Haushaltsrechts beschlossen. Damit erhalten Städte, Gemeinden und Kreise mehr Spielraum, um dringend benötigte Investitionen trotz schwieriger Haushaltslage umzusetzen.

Warum das notwendig ist, brachte der CDU-Fraktionsvorsitzende Tobias Koch in seiner Rede im Landtag auf den Punkt:

„Die Menschen erwarten vollkommen zu Recht, dass existenzielle Einrichtungen der Daseinsvorsorge wie Straßen und Radwege, Schulen, Kitas, Feuerwehren und Krankenhäuser vom Staat gewährleistet werden.“

Gleichzeitig stehen viele Kommunen vor erheblichen finanziellen Herausforderungen. Notwendige Sanierungen würden aufgeschoben, weil die Mittel fehlen oder die Kreditaufnahme durch die geltenden Haushaltsregeln erschwert wird. Doch ein marodes Schulgebäude, eine sanierungsbedürftige Straße oder ein unzureichend ausgestattetes Feuerwehrhaus lassen sich nicht auf unbestimmte Zeit vertagen. Unterbleiben Investitionen, können Schäden und spätere Sanierungskosten weiter steigen.

„Deshalb bauen wir den Kommunen für die nächsten Jahre eine Brücke zur Finanzierung“, so Koch.

Konkret wird die Genehmigung kommunaler Investitionskredite für bestimmte Vorhaben erleichtert. Die Genehmigung durch das Innenministerium oder der Kommunalaufsichten soll bei diesen Investitionen vorübergehend nicht mehr daran scheitern, dass eine Kommune ihre dauerhafte finanzielle Leistungsfähigkeit nicht nachweisen kann.

Die Ausnahmen gelten für klar eingegrenzte Bereiche: für rechtlich verpflichtende Maßnahmen, Investitionen in die kommunale Grundinfrastruktur sowie für Vorhaben, die sich über ihre Nutzungsdauer vollständig durch Einnahmen oder Einsparungen finanzieren. Bei dieser sogenannten Rentierlichkeit werden auch Finanzierungs- und Betriebskosten berücksichtigt.

Zur kommunalen Grundinfrastruktur gehören unter anderem Schulen, Kitas, Sportstätten, Schwimmsportstätten, Straßen und Radwege, Feuerwehrhäuser sowie Einrichtungen des Bevölkerungsschutzes.

Die neuen Möglichkeiten bedeuten nicht, dass Kommunen beliebig neue Schulden aufnehmen können. Kredite müssen weiterhin verzinst und zurückgezahlt werden. Das Gesetz schafft weder zusätzliche Einnahmen noch eine unmittelbare finanzielle Entlastung der kommunalen Haushalte. Vielmehr verändert es gezielt die Genehmigungsvoraussetzungen für bestimmte Investitionen.

Koch zeigte sich überzeugt, dass die Kommunen verantwortungsvoll mit den neuen Möglichkeiten umgehen werden. Er betonte, die Ausnahmeregelung werde nicht dazu führen, „dass sich die Kommunen jetzt hoffnungslos überschulden“, sondern solle sicherstellen, „dass die unverzichtbaren Investitionen in die Grundinfrastruktur geleistet werden können“.

Für die kommunalen Entscheidungsträger bleibt es damit entscheidend, die langfristigen finanziellen Folgen abzuwägen. Dabei müssen sowohl die Kosten der Kreditfinanzierung als auch die möglichen Schäden und Folgekosten unterlassener Investitionen berücksichtigt werden. Die neuen Regelungen sind zweckgebunden und befristet. Die kommunale Finanzaufsicht wird nicht abgeschafft.

Ein weiterer Schwerpunkt des Gesetzes betrifft kommunale Unternehmen wie Stadtwerke, die vor großen Investitionsaufgaben stehen – beispielsweise beim Ausbau kommunaler Wärmenetze.

Eine Kommune kann künftig deren Eigenkapital mittels Gesellschafterdarlehen stärken, allerdings nur bis zu einer Höhe von maximal zehn Prozent der Bilanzsumme des jeweiligen Unternehmens. Zudem ist eine Eigenkapitalquote von mindestens 20 Prozent vorgesehen.

Das darüber hinaus benötigte Fremdkapital müssen die Unternehmen weiterhin selbst bei Kreditinstituten aufnehmen und ihre Kreditwürdigkeit nachweisen. Damit wird vermieden, dass die Kommune die gesamte Finanzierung übernimmt und eine externe Kreditprüfung entfällt.

Eine stärkere Eigenkapitalbasis verbessere die Kreditwürdigkeit der Stadtwerke und ermögliche ihnen, weitere Finanzierungen von Dritten zu erhalten, so Koch. Zugleich profitierten die Kommunen von der Zinsdifferenz zwischen dem niedrig verzinsten Kommunalkredit und dem höher verzinsten Gesellschafterdarlehen.

Doch es bleibt klar: Die Flexibilisierung des Haushaltsrechts löst die strukturellen Finanzprobleme der Kommunen nicht allein. Dafür braucht es weiterhin eine angemessene Finanzierung der übertragenen Aufgaben, einen verantwortungsvollen Umgang mit öffentlichen Mitteln und strukturelle Reformen.

Die Neuregelung schafft jedoch zusätzliche Möglichkeiten, notwendige Investitionen nicht länger allein aufgrund fehlender finanzieller Spielräume aufzuschieben. Sie ist bis zum 31. Dezember 2032 befristet und soll evaluiert werden. Ob die Kommunen die neuen Möglichkeiten nutzen, entscheiden sie im Rahmen ihrer jeweiligen Haushaltsberatungen.

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